MKS-Verordnung (MKSeuchV 2005)
Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

Ausfertigungsdatum: 27.12.2004


§ 3 MKSeuchV 2005 Verdachtsbetrieb

(1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Betrieb (Verdachtsbetrieb)

1.
die virologische Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher Arten entsprechend Anhang I Nummer 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. EU Nr. L 306 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und die klinische und serologische Untersuchung nach Anhang III der Richtlinie 2003/85/EG und
2.
eine Zählung der im Betrieb vorhandenen Tiere empfänglicher Arten und die Aufzeichnung des Ergebnisses der Zählung
an. Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach Satz 1 Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, so ordnet die zuständige Behörde
1.
die serologische und virologische Untersuchung weiterer Tiere empfänglicher Arten des Verdachtsbetriebs, die nicht bereits nach Satz 1 untersucht worden sind, und
2.
die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten des Verdachtsbetriebs
an und führt epidemiologische Nachforschungen durch. Diese Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf
1.
den Zeitraum, in dem das Virus der Maul- und Klauenseuche bereits im Betrieb vorhanden gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,
2.
die mögliche Ursache der Maul- und Klauenseuche,
3.
die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Tiere empfänglicher Arten in den Verdachtsbetrieb oder in die Tiere empfänglicher Arten aus dem Verdachtsbetrieb verbracht worden sind,
4.
Personen, Fahrzeuge, Fleisch, Milch, Tierkörper, Häute, Samen, Eizellen, Embryonen, Futtermittel, Dung und alle sonstigen Gegenstände, mit denen das Virus in den oder aus dem Verdachtsbetrieb verschleppt worden sein kann.
Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanordnung nach Satz 2 Nummer 2 absehen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall ordnet die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung des Verdachtsbetriebs an.

(2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche

1.
an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche-Verdacht – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen,
2.
sämtliche Tiere empfänglicher Arten des Betriebs abzusondern,
3.
täglich Aufzeichnungen über
a)
die Besuche betriebsfremder Personen unter Angabe von Namen, Anschrift und Besuchsdatum sowie
b)
bereits erkrankte, verendete und ansteckungsverdächtige Tiere empfänglicher Arten, getrennt nach Zucht- und Masttieren,
zu machen,
4.
alle im Betrieb vorhandenen Vorräte an Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen, Embryonen und Futtermitteln sowie die dort vorhandenen Tierkörper, die dort vorhandene Einstreu und den dort vorhandenen Dung ihrer Art nach zu erfassen und hierüber Aufzeichnungen zu machen,
5.
verendete oder getötete Tiere empfänglicher Arten so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können,
6.
für das Verbringen verendeter oder getöteter Tiere empfänglicher Arten aus dem Betrieb die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, die nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung erteilt werden darf,
7.
an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,
8.
sicherzustellen, dass
a)
der jeweilige Stall oder sonstige Standort nur mit Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, unverzüglich nach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung vermieden wird,
b)
Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird,
c)
Tiere weder in den noch aus dem Betrieb verbracht werden,
9.
sicherzustellen, dass
a)
Fleisch, Milch, Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten,
b)
Futtermittel, Einstreu und Dung,
c)
sonstige Gegenstände und Abfälle, die das Virus der Maul- und Klauenseuche übertragen können, insbesondere wenn sie mit Tieren empfänglicher Arten in Berührung gekommen sind,
nicht aus dem Betrieb verbracht werden.
Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
1.
Ausnahmen von Satz 1 Nummer 8 Buchstabe c für das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher Arten genehmigen,
2.
Ausnahmen von Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a für das Verbringen von Rohmilch genehmigen, sofern eine Lagerung der Milch im Betrieb nicht möglich ist, die Milch unter amtlicher Aufsicht zu einem Verarbeitungsbetrieb transportiert wird und die Milch dort unschädlich beseitigt oder so behandelt wird, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche inaktiviert wird.

(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich zu Absatz 2, dass

1.
betriebsfremde Personen den Betrieb nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde betreten dürfen,
2.
Fahrzeuge nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde in den oder aus dem Betrieb gefahren werden dürfen,
3.
Fahrzeuge und Behältnisse vor dem Verlassen des Betriebs nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung des Anhangs IV Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG zu reinigen und zu desinfizieren sind.

(4) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für den Verdachtsbetrieb

1.
eine Reinigung und Desinfektion
a)
der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung,
b)
der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften,
c)
der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Tiere transportiert worden sind,
nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/85/EG,
2.
eine Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung
anordnen.