MKS-Verordnung (MKSeuchV 2005)
Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

Ausfertigungsdatum: 27.12.2004


§ 31a MKSeuchV 2005 Weitergehende Maßnahmen

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Maul- und Klauenseuche weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.