Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
- 1.
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für Tiere empfänglicher Arten innerhalb eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
- 2.
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für Tiere empfänglicher Arten vor deren Verbringen aus einem Betrieb
- a)
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eine Untersuchung,
- b)
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eine Absonderung einschließlich Aufstallung,
- c)
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eine behördliche Beobachtung,
- 3.
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eine Untersuchung der Erzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten
anordnen.