Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, 
        
            - 1.
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                für Tiere empfänglicher Arten innerhalb eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung, 
- 2.
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                    für Tiere empfänglicher Arten vor deren Verbringen aus einem Betrieb 
                     
                        - a)
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                            eine Untersuchung, 
- b)
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                            eine Absonderung einschließlich Aufstallung, 
- c)
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                            eine behördliche Beobachtung, 
 
- 3.
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                eine Untersuchung der Erzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten 
        anordnen.