(1) In der Zeit vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach § 19 gilt für das Impfgebiet Folgendes: 
        
            - 1.
- 
                Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden. 
- 2.
- 
                
                    Frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, darf 
                     
                        - a)
- 
                            
                                in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften Wiederkäuern erschlachtet worden ist, nur in den Verkehr gebracht werden, sofern 
                                 
                                    - aa)
- 
                                        die Schlachtstätte, in der das Fleisch erschlachtet worden ist, tierärztlich überwacht wird, 
- bb)
- 
                                        das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet ist und 
- cc)
- 
                                        
                                            sichergestellt ist, dass das Fleisch 
                                             
                                                - aaa)
- 
                                                    vor der Verarbeitung im Sinne des Anhangs VIII Teil A Nummer 1, 3 oder 4 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt oder von Tieren aus außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieben erschlachtet wird und 
- bbb)
- 
                                                    von frischem Fleisch, das nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird, 
 
 
- b)
- 
                            in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften Schweinen erschlachtet worden ist, nur in den Verkehr gebracht werden, sofern die Voraussetzungen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 erfüllt sind. 
 
- 3.
- 
                Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die aus frischem Fleisch geimpfter Wiederkäuer unter den Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe a gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind, darf oder dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, sofern das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung mit einem Identitätskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet worden ist. 
- 4.
- 
                Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, gilt § 17 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und Absatz 3 entsprechend. 
- 5.
- 
                
                    Für die Gewinnung von 
                     
                        - a)
- 
                            Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten gilt § 17 Absatz 1 Nummer 7, 
- b)
- 
                            Samen von Tieren empfänglicher Arten gilt § 17 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 4 
 
                    entsprechend.
                 
        (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass 
        
            - 1.
- 
                die Tiere während des Transports und in der Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher Arten gehalten werden, 
- 2.
- 
                die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert werden und dies im Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der  Viehverkehrsverordnung eingetragen wird, 
- 3.
- 
                die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet werden, aus der sich ergibt, dass alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und 
- 4.
- 
                die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung erneut klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden.