Milchverringerungsbeihilfenverordnung (MilchVerBeihV)
Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Beihilfe für eine befristete Verringerung der Milcherzeugung

Ausfertigungsdatum: 12.09.2016


§ 6 MilchVerBeihV Besondere Überwachungs- und Übermittlungsbestimmungen

(1) Vor der Gewährung der Beihilfe überprüfen die Landesstellen in Form einer Stichprobenkontrolle mindestens fünf Prozent der Antragsteller im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle auf die Einhaltung der Beihilfevoraussetzungen.

(2) Ergeben sich nach der Gewährung der Beihilfe Unstimmigkeiten im Hinblick auf den betreffenden Antrag, wird der gesamte Antrag bezüglich der Richtigkeit der Antragsangaben und der Nachweise überprüft.

(3) Zum Zwecke der Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung können Betriebsdaten nach § 34c Absatz 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes übermittelt sowie in automatisierten Verfahren genutzt werden.