Milchverringerungsbeihilfenverordnung (MilchVerBeihV)
Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Beihilfe für eine befristete Verringerung der Milcherzeugung

Ausfertigungsdatum: 12.09.2016


§ 7 MilchVerBeihV Mitteilungen

(1) Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesanstalt) jeweils bis 10.00 Uhr des in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 genannten Tages die in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 genannten Angaben. Die Bundesanstalt übermittelt die in Satz 1 genannten Angaben nach Maßgabe des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 der Europäischen Kommission.

(2) Die Bundesanstalt übermittelt die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 genannte Angabe unverzüglich nach Eingang bei ihr denjenigen Landesstellen, die die Mitteilung nach Absatz 1 vorgenommen haben.

(3) Absatz 1 gilt für die nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 der Europäischen Kommission zu übermittelnden Angaben entsprechend.

(4) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt bis zum 26. Juni 2017 diejenigen Angaben mit, die nach Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 von der Bundesrepublik Deutschland der Europäischen Kommission mitzuteilen sind. Die Bundesanstalt nimmt die Mitteilung nach Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 gegenüber der Europäischen Kommission vor.