Milchverringerungsbeihilfenverordnung (MilchVerBeihV)
Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Beihilfe für eine befristete Verringerung der Milcherzeugung

Ausfertigungsdatum: 12.09.2016


§ 5 MilchVerBeihV Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten

(1) Der Antragsteller hat alle für seine Anträge maßgeblichen Unterlagen, die er nicht im Original dem Antrag beigefügt hat, bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das auf die Auszahlung der Beihilfe folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.

(2) Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung hat der Antragsteller und der Erstkäufer den Bediensteten der Landesstellen, der nationalen Prüfungsbehörden und der Prüfungsbehörden der Europäischen Union das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen ist der Antragsteller verpflichtet, auf seine Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen.