Milchverringerungsbeihilfenverordnung (MilchVerBeihV)
Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Beihilfe für eine befristete Verringerung der Milcherzeugung

Ausfertigungsdatum: 12.09.2016


§ 4 MilchVerBeihV Muster; Vordrucke; Formulare; elektronische Kommunikation

(1) Die Landesstellen halten für die Anträge in schriftlicher oder elektronischer Form Vordrucke oder Formulare vor, die zu verwenden sind. Für Erklärungen, Nachweise und Mitteilungen können die Landesstellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form, vorhalten.

(2) Soweit nach Absatz 1 Satz 2 die Landesstellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare vorhalten, sind diese zu verwenden.

(3) Im Hinblick auf die elektronische Kommunikation findet § 6 der InVeKoS-Verordnung entsprechende Anwendung. Die Landesstellen können auf der Grundlage von elektronischen Vordrucken oder Formularen eine ausschließlich elektronische Antragstellung anordnen.