Ausfertigungsdatum: 27.12.2016
(1) Der Antragsteller hat gegenüber der Bundesanstalt innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf des Beibehaltungszeitraums unter Verwendung des von der Bundesanstalt nach Satz 2 bereitgestellten Formulars nachzuweisen, dass er die Beihilfevoraussetzungen des § 4 Absatz 2 erfüllt. In dem Nachweis sind anzugeben:
(2) Für die Nachweise gilt § 5 Absatz 2, 4 und 5 entsprechend.
(3) Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß, hat der Antragsteller den Vorschuss unverzüglich zurückzuzahlen.
(4) Die Bundesanstalt überprüft in Übereinstimmung mit den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung, dass die Beihilfevoraussetzungen nach § 4 vorliegen. Sie führt im Rahmen einer Stichprobenkontrolle bei mindestens 5 Prozent der Antragsteller eine Vor-Ort-Kontrolle durch. Die Gewährung der Beihilfe erfolgt spätestens am 29. September 2017, ein Vorschuss im Sinne des § 4 Absatz 4 wird angerechnet. Der in Satz 3 bezeichnete Termin gilt nicht, wenn eine Prüfung des Vorgangs eingeleitet wurde.
(5) Ergeben sich nach der Gewährung der Beihilfe Unstimmigkeiten im Hinblick auf den betreffenden Antrag, wird der gesamte Antrag bezüglich der Richtigkeit der Antragsangaben und der Nachweise überprüft.