Milchsonderbeihilfeverordnung (MilchSonBeihV)
Verordnung zur Durchführung einer Sonderbeihilfe für bestimmte Milcherzeuger

Ausfertigungsdatum: 27.12.2016


§ 7 MilchSonBeihV Übermittlung von Betriebsdaten

Zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung in Verbindung mit dem in § 1 genannten Rechtsakt übermitteln die Zahlstellen im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik die erforderlichen Betriebsdaten im Sinne des § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes auf Anforderung an die Bundesanstalt. Die Bundesanstalt kann diese Daten in automatisierten Verfahren nutzen.