Milchsonderbeihilfeverordnung (MilchSonBeihV)
Verordnung zur Durchführung einer Sonderbeihilfe für bestimmte Milcherzeuger

Ausfertigungsdatum: 27.12.2016


§ 5 MilchSonBeihV Antrag

(1) Der Antrag hat zu enthalten:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers;
2.
die Angabe der Gesamtmenge der im Bezugszeitraum an Erstankäufer gelieferten Kuhmilch;
3.
eine Erklärung des Antragstellers, mit der er sich verpflichtet, seine Kuhmilchanlieferungen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b nicht zu steigern;
4.
die Angabe der beihilfefähigen Menge an Kuhmilch;
5.
die auf den Betrieb des Antragstellers bezogene Betriebsnummer im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 5 der InVeKoS-Verordnung;
6.
die Angabe, ob eine Änderung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist;
7.
eine Erklärung des Antragstellers, mit der er sich verpflichtet, während des gesamten oder eines Teils des Beibehaltungszeitraums keine Milchkühe an eine andere Person vorübergehend zu überlassen;
8.
die Einwilligung des Antragstellers, die bei der Bundesanstalt vorhandenen Angaben zu seinem Betrieb zu verwenden, soweit dies zur Prüfung der Beihilfevoraussetzungen erforderlich ist;
9.
die Bankverbindung des Antragstellers.
Jegliche Milchmengen sind in Kilogramm anzugeben.

(2) Dem Antrag sind als Nachweise für die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 Ablichtungen der Abrechnungen des Erstankäufers der Rohmilch über die durch den Antragsteller gelieferte Rohmilch (Milchgeldabrechnung) beizufügen, die die jeweils maßgeblichen Zeiträume abdecken. An Stelle einer Milchgeldabrechnung kann der Antragsteller eine entsprechende Bestätigung des jeweiligen Erstankäufers der Rohmilch über die Milchlieferungen in den jeweiligen Zeiträumen beifügen. Hat der Antragsteller in den jeweils maßgeblichen Zeiträumen an mehr als einen Erstankäufer geliefert, sind die Nachweise nach den Sätzen 1 und 2 für jeden Erstankäufer beizufügen. Ist während des maßgeblichen Zeitraums eine Änderung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erfolgt, sind geeignete Nachweise für die Übereinstimmung des Betriebs mit demjenigen, auf dessen Namen die Nachweise nach den Sätzen 1 bis 3 ausgestellt sind, beizufügen.

(3) Für den Antrag ist das auf der Internetseite des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (www.hi-tier.de) hinterlegte Online-Formular zu verwenden und vorab elektronisch an die Bundesanstalt zu übermitteln. Das unterschriebene Antragsformular ist mit den Nachweisen nach Absatz 2 auf dem Postweg an die Bundesanstalt zu übersenden. Sowohl die elektronische als auch die schriftliche Fassung des Antrags müssen bis zum Ablauf des 16. Januar 2017 bei der Bundesanstalt eingegangen sein.

(4) Die Bundesanstalt kann zusätzliche Angaben und Nachweise verlangen, soweit dies zur Entscheidung über einen Antrag erforderlich ist.

(5) Der Antragsteller ist verpflichtet, über jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Nachweisen in seinen Anträgen übereinstimmen, unverzüglich die Bundesanstalt schriftlich zu unterrichten.