Ausfertigungsdatum: 27.12.2016
(1) Die Beihilfe wird nur auf Antrag, der nach Maßgabe des § 5 Absatz 3 zu stellen ist, gewährt.
(2) Die Beihilfe wird gewährt, wenn
(3) Hat der Antragsteller zwischen dem ersten Tag des in § 3 Absatz 1 genannten Zeitraums und dem Tag der Antragstellung den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten oder hat sich zwischen dem ersten Tag des in § 3 Absatz 1 genannten Zeitraums und dem letzten Tag des Beibehaltungszeitraums der Name oder die Rechtsform des Betriebs geändert, ist Artikel 14 Nummer 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle eines Zahlungsanspruches der Beihilfeanspruch nach dieser Verordnung tritt. Ändert sich im Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem letzten Tag des Beibehaltungszeitraums die Betriebsinhaberschaft durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge, tritt ab diesem Zeitpunkt der neue Betriebsinhaber an die Stelle des Antragstellers, soweit er nicht gegenüber der Bundesanstalt unverzüglich erklärt, nicht am Verfahren der Beihilfegewährung teilnehmen zu wollen.
(4) Auf die Beihilfe wird auf besonderen Antrag bis spätestens zum 28. Februar 2017 ein Vorschuss von 0,18 Cent je Kilogramm der beihilfefähigen Menge ausschließlich aus den Haushaltsmitteln des Bundes, die als zusätzliche Unterstützung im Sinne des Artikels 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1613 gewährt werden, gezahlt, wenn