Ausfertigungsdatum: 27.12.2016
(1) Die Beihilfe beträgt vorbehaltlich des Absatzes 2 0,36 Cent je Kilogramm der Kuhmilch eines Antragstellers, die dieser an Erstankäufer im Sinne des Artikels 151 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung im In- und Ausland im Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2016 geliefert hat (beihilfefähige Menge).
(2) Ist der Betrag der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abzüglich nach § 6 Absatz 3 zurückzuzahlender Beträge größer als der Betrag, der sich aus der Multiplikation der Summe der beihilfefähigen Menge aller bewilligten Anträge mit dem in Absatz 1 bezeichneten Betrag ergibt, ist abweichend von Absatz 1 der Beihilfegewährung ein Betrag je Kilogramm beihilfefähiger Milch zu Grunde zu legen, der sich aus der Division des Betrages der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abzüglich nach § 6 Absatz 3 zurückzuzahlender Beträge durch die Summe der beihilfefähigen Menge aller bewilligten Anträge ergibt.