Milchsonderbeihilfeverordnung (MilchSonBeihV)
Verordnung zur Durchführung einer Sonderbeihilfe für bestimmte Milcherzeuger

Ausfertigungsdatum: 27.12.2016


§ 2 MilchSonBeihV Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung in Verbindung mit dem in § 1 genannten Rechtsakt ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).