(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2033 - 2034;
            
             bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
        
    
    
    
        Die nachfolgend genannten Messgeräte sind vom Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ausgenommen: 
        
            - 
                1.
            
- 
                
                    Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung: 
                     
                        - a)
- 
                            verkörperte Längenmaße mit einer Länge von 2 Metern oder weniger, 
- b)
- 
                            
                                Längenmessgeräte 
                                 
                                    - aa)
- 
                                        
                                            zur Messung von 
                                             
                                                - aaa)
- 
                                                    Folien mit einer Dicke von 0,5 Millimetern oder weniger, 
- bbb)
- 
                                                    Kunststoffschnüren mit einem Durchmesser von 1 Millimeter oder weniger, 
- ccc)
- 
                                                    Bändern jeder Art, Litzen, Drahtgeflechten, Drahtgeweben, Dachpappen und Dämmstoffen, 
 
- bb)
- 
                                        
                                            ausgeführt als 
                                             
                                                - aaa)
- 
                                                    Fadenzähler, Messschieber, soweit sie nicht zur Vermessung von Holz verwendet werden, Messschrauben, Messuhren, 
- bbb)
- 
                                                    Meterzähler oder Wickelautomaten mit eingebautem Lagenzähler für die Messung von Garnen bei Verkaufseinheiten von 10 000 Metern oder weniger, 
- ccc)
- 
                                                    Wickellängen- oder Dickenmessgeräte für Naturdärme, 
- ddd)
- 
                                                    Verbandsstoffmessmaschinen, 
 
 
- c)
- 
                            Flächenmesswerkzeuge zum Bestimmen und Ausschneiden von regelmäßig begrenzten Flächen von vorgegebener Form und vorgegebenen Abmessungen. 
 
- 
                2.
            
- 
                
                    Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Masse:keine.
                 
- 
                3.
            
- 
                
                    Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur:Thermometer zur Messung der Rauchgastemperatur nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38).
                 
- 
                4.
            
- 
                
                    Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Drucks:keine.
                 
- 
                5.
            
- 
                
                    Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Volumens: 
                     
                        - a)
- 
                            
                                Maßverkörperungen in Form von Hohlmaßen 
                                 
                                    - aa)
- 
                                        die über Messanlagen befüllt werden, die dem  Mess- und Eichgesetz unterliegen, wenn gewährleistet ist, dass Teilentnahmen vor Erreichen des Bestimmungsorts nicht erfolgen können, 
- bb)
- 
                                        als Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht, die vor dem 1. Juli 1973 in Gebrauch genommen und zollamtlich vermessen wurden, 
- cc)
- 
                                        zur Bestimmung des Volumens von Abfall oder Bodenaushub, 
 
- b)
- 
                            
                                Messgeräte für ruhende Flüssigkeiten 
                                 
                                    - aa)
- 
                                        für Bitumen, 
- bb)
- 
                                        zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, 
 
- c)
- 
                            
                                Messgeräte für strömende Flüssigkeiten 
                                 
                                    - aa)
- 
                                        für Abwasser, Brauchwasser, Flusswasser oder Löschwasser, 
- bb)
- 
                                        zur Füllung von Ausschankmaßen, 
- cc)
- 
                                        zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, 
- dd)
- 
                                        für Bitumen, 
- ee)
- 
                                        bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 für Milch bei der direkten Abgabe durch den Erzeuger über Milchabgabeautomaten, die vor dem 31. Dezember 2017 rechtmäßig in Betrieb genommen worden sind, 
 
- d)
- 
                            Gaszähler für Wasserdampf. 
 
- 
                6.
            
- 
                
                    Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität: 
                     
                        - a)
- 
                            
                                Elektrizitätszähler 
                                 
                                    - aa)
- 
                                        in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Gesamtnetz verkehren, 
- bb)
- 
                                        an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik, 
- cc)
- 
                                        zur Bestimmung von Transformatorenverlusten, 
- dd)
- 
                                        zur Bestimmung des Überschussblindverbrauchs, die aus Wirk- und Blindverbrauchszählern zusammengesetzt sind, 
 
- b)
- 
                            
                                Messwandler für Elektrizitätszähler 
                                 
                                    - aa)
- 
                                        in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Gesamtnetz verkehren, 
- bb)
- 
                                        an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik. 
 
 
- 
                7.
            
- 
                
                    Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen):keine.
                 
- 
                8.
            
- 
                
                    Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten: 
                     
                        - a)
- 
                            Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem  Mess- und Eichgesetz entspricht, 
- b)
- 
                            Messgeräte zur Bestimmung des Zuckergehalts in wässrigen Lösungen durch Lichtbrechung in flüssigen Medien (Refraktometer). 
 
- 
                9.
            
- 
                
                    Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration bei anderen Medien als Flüssigkeiten:Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem  Mess- und Eichgesetz entspricht.
                 
 
- 
                10.
            
- 
                
                    Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen:keine.
                 
- 
                11.
            
- 
                
                    Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Größen:keine.
                 
- 
                12.
            
- 
                
                    Aus der Gruppe der Messgeräte im öffentlichen Verkehr: 
                     
                        - a)
- 
                            mechanische Reifenprofilmessgeräte, 
- b)
- 
                            Bremsverzögerungsmessgeräte, 
- c)
- 
                            Bremsprüfstände, 
- d)
- 
                            Messgeräte zur Prüfung der Einstellung von Scheinwerfern an Fahrzeugen, 
- e)
- 
                            Messgeräte zur Überwachung von Wasserfahrzeugen, wenn diese nicht die Geschwindigkeit betreffen, sowie von Luft- und Schienenfahrzeugen, 
- f)
- 
                            Messgeräte zur Durchführung von Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten im Sinne der Anlage XVIIIb der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern dort nicht etwas anderes bestimmt ist, 
- g)
- 
                            Parkuhren und Parkscheinautomaten, 
- h)
- 
                            
                                Wegstreckenzähler in Mietkraftfahrzeugen, die bestimmt sind 
                                 
                                    - aa)
- 
                                        für Selbstfahrer, 
- bb)
- 
                                        als Mietomnibusse im Sinne des § 49 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das durch Artikel 2 Absatz 147 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 
- cc)
- 
                                        für Beförderungen, die vom Personenbeförderungsgesetz freigestellt sind nach der  Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 
- dd)
- 
                                        als Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs. 
 
 
- 
                13.
            
- 
                
                    Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlungkeine.