(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2033 - 2034;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die nachfolgend genannten Messgeräte sind vom Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ausgenommen:
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1.
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Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung:
- a)
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verkörperte Längenmaße mit einer Länge von 2 Metern oder weniger,
- b)
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Längenmessgeräte
- aa)
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zur Messung von
- aaa)
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Folien mit einer Dicke von 0,5 Millimetern oder weniger,
- bbb)
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Kunststoffschnüren mit einem Durchmesser von 1 Millimeter oder weniger,
- ccc)
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Bändern jeder Art, Litzen, Drahtgeflechten, Drahtgeweben, Dachpappen und Dämmstoffen,
- bb)
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ausgeführt als
- aaa)
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Fadenzähler, Messschieber, soweit sie nicht zur Vermessung von Holz verwendet werden, Messschrauben, Messuhren,
- bbb)
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Meterzähler oder Wickelautomaten mit eingebautem Lagenzähler für die Messung von Garnen bei Verkaufseinheiten von 10 000 Metern oder weniger,
- ccc)
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Wickellängen- oder Dickenmessgeräte für Naturdärme,
- ddd)
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Verbandsstoffmessmaschinen,
- c)
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Flächenmesswerkzeuge zum Bestimmen und Ausschneiden von regelmäßig begrenzten Flächen von vorgegebener Form und vorgegebenen Abmessungen.
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2.
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Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Masse:keine.
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3.
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Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur:Thermometer zur Messung der Rauchgastemperatur nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38).
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4.
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Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Drucks:keine.
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5.
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Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Volumens:
- a)
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Maßverkörperungen in Form von Hohlmaßen
- aa)
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die über Messanlagen befüllt werden, die dem
Mess- und Eichgesetz unterliegen, wenn gewährleistet ist, dass Teilentnahmen vor Erreichen des Bestimmungsorts nicht erfolgen können,
- bb)
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als Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht, die vor dem 1. Juli 1973 in Gebrauch genommen und zollamtlich vermessen wurden,
- cc)
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zur Bestimmung des Volumens von Abfall oder Bodenaushub,
- b)
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Messgeräte für ruhende Flüssigkeiten
- aa)
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für Bitumen,
- bb)
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zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
- c)
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Messgeräte für strömende Flüssigkeiten
- aa)
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für Abwasser, Brauchwasser, Flusswasser oder Löschwasser,
- bb)
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zur Füllung von Ausschankmaßen,
- cc)
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zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
- dd)
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für Bitumen,
- ee)
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bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 für Milch bei der direkten Abgabe durch den Erzeuger über Milchabgabeautomaten, die vor dem 31. Dezember 2017 rechtmäßig in Betrieb genommen worden sind,
- d)
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Gaszähler für Wasserdampf.
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6.
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Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität:
- a)
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Elektrizitätszähler
- aa)
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in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Gesamtnetz verkehren,
- bb)
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an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik,
- cc)
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zur Bestimmung von Transformatorenverlusten,
- dd)
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zur Bestimmung des Überschussblindverbrauchs, die aus Wirk- und Blindverbrauchszählern zusammengesetzt sind,
- b)
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Messwandler für Elektrizitätszähler
- aa)
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in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Gesamtnetz verkehren,
- bb)
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an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik.
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7.
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Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen):keine.
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8.
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Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten:
- a)
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Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem
Mess- und Eichgesetz entspricht,
- b)
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Messgeräte zur Bestimmung des Zuckergehalts in wässrigen Lösungen durch Lichtbrechung in flüssigen Medien (Refraktometer).
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9.
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Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration bei anderen Medien als Flüssigkeiten:Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem
Mess- und Eichgesetz entspricht.
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10.
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Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen:keine.
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11.
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Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Größen:keine.
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12.
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Aus der Gruppe der Messgeräte im öffentlichen Verkehr:
- a)
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mechanische Reifenprofilmessgeräte,
- b)
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Bremsverzögerungsmessgeräte,
- c)
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Bremsprüfstände,
- d)
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Messgeräte zur Prüfung der Einstellung von Scheinwerfern an Fahrzeugen,
- e)
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Messgeräte zur Überwachung von Wasserfahrzeugen, wenn diese nicht die Geschwindigkeit betreffen, sowie von Luft- und Schienenfahrzeugen,
- f)
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Messgeräte zur Durchführung von Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten im Sinne der Anlage XVIIIb der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern dort nicht etwas anderes bestimmt ist,
- g)
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Parkuhren und Parkscheinautomaten,
- h)
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Wegstreckenzähler in Mietkraftfahrzeugen, die bestimmt sind
- aa)
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für Selbstfahrer,
- bb)
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als Mietomnibusse im Sinne des § 49 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das durch Artikel 2 Absatz 147 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- cc)
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für Beförderungen, die vom Personenbeförderungsgesetz freigestellt sind nach der
Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- dd)
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als Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs.
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13.
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Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlungkeine.