Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

Ausfertigungsdatum: 11.12.2014


§ 56 MessEV Meldeverfahren

(1) Für Meldungen im Sinne des § 53 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben die Marktüberwachungsbehörden das Informationssystem nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu verwenden, soweit europäische Vorschriften keinen anderen Informationsweg vorsehen.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden informieren die Physikalisch-Technische Bundesanstalt über Meldungen im Sinne des § 53 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes.