Ausfertigungsdatum: 11.12.2014
(1) Der Instandsetzer hat die instand gesetzten Messgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen kenntlich zu machen, wenn
(2) Der Instandsetzer hat Zusatzzeichen am Messgerät im Sinne der Anlage 8 Nummer 1.3 nach der Instandsetzung zu entwerten. Entfernte Sicherungszeichen hat der Instandsetzer durch das Sicherungszeichen im Sinne der Anlage 8 Nummer 3.2 zu ersetzen, bevor er das Instandsetzerkennzeichen anbringt.
(3) Der Instandsetzer hat die zuständige Behörde unverzüglich über eine durchgeführte Instandsetzung schriftlich oder elektronisch zu informieren; dabei hat er das Messgerät näher zu bezeichnen und den Standort des Messgeräts anzugeben.
(4) Der Instandsetzer hat der zuständigen Behörde Folgendes unverzüglich mitzuteilen:
(5) Im Fall der Einstellung seiner Tätigkeit hat der Instandsetzer der Behörde unverzüglich sämtliche Instandsetzerkennzeichen zu übergeben.