Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind nicht anzuwenden auf folgende Zusatzeinrichtungen, die über rückwirkungsfreie Schnittstellen an Messgeräte angeschlossen werden: 
        
            - 1.
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                Zusatzeinrichtungen, die für Zwecke verwendet werden, für die nach dem  Mess- und Eichgesetz und nach dieser Verordnung das Verwenden dem  Mess- und Eichgesetz entsprechender Messgeräte nicht vorgeschrieben ist, 
- 2.
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                Tarifschaltuhren an Messgeräten für die Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, deren Stand und deren eingestellte Schaltzeiten bei geschlossenem Gehäuse erkennbar sind, 
- 3.
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                Zeitgeber für Maximumzähler, für Rundsteueranlagen und für Belastungsmessgeräte für Versorgungsleistungen, 
- 4.
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                Tonfrequenzrundsteuerempfänger, 
- 5.
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                Münzwerke zur Steuerung der Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, 
- 6.
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                Zusatzeinrichtungen, die im Direktverkauf zur zusätzlichen Angabe von Messwerten und Preisen verwendet werden, wenn das zugehörige Messgerät oder eine zum Messgerät gehörende andere dem  Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung unterliegende Zusatzeinrichtung die ermittelten Messwerte und zugehörigen Grund- und Verkaufspreise unverändert abdruckt oder abspeichert und dies dem Käufer zugänglich ist, 
- 7.
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                Zusatzeinrichtungen an Messgeräten, die bei der Herstellung und Analyse von Arzneimitteln verwendet werden. 
        Satz 1 Nummer 7 ist nicht für Zusatzeinrichtungen an nicht selbsttätigen Waagen anzuwenden.