Medien-Fortbildungsverordnung (MedienFortbV)
Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Medienwirtschaft

Ausfertigungsdatum: 21.08.2009


Anlage 2 MedienFortbV (zu § 8 Absatz 5) Muster

(Fundstelle: BGBl. 2009, 2912 - 2913;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


.................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)


Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien


Herr/Frau .................
geboren am .................in .................
hat am .................die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss


Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin –
Fachrichtung Printmedien


nach der Medien-Fortbildungsverordnung vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2894, 3538), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:

PunkteNote
I.Grundlegende Qualifikationen........
Prüfungsbereiche:
Rechtsbewusstes Handeln........
Betriebswirtschaftliches Handeln........
Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung........
Zusammenarbeit im Betrieb........
(Im Fall des § 7: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 8 Absatz 6 im Hinblick auf die am .................
in ................. vor ................. abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich .................
freigestellt.“)
II.Handlungsspezifische Qualifikationen
PunkteNote
Situationsaufgaben
1. Situationsaufgabe „Medienproduktion“................
2. Situationsaufgabe „Führung und Organisation“................
3. Projektarbeit................
  Gesamtplanung als schriftliche Hausarbeit .................           
  mündliche Präsentation und Fachgespräch.................           
(Im Fall des § 7: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 8 Absatz 6 im Hinblick auf die am .................
in ................. vor ................. abgelegte Prüfung in der Situationsaufgabe .................
freigestellt.“)
III.Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 3 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am ................. in .................
vor ................. erbracht.                       

Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).



Datum .................
Unterschrift(en) .................
(Siegel der zuständigen Stelle)