(1) Im Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
- 
                Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen, 
- 2.
- 
                Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Funktion und Einsatz auszuwählen und einzusetzen, 
- 3.
- 
                Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen, 
- 4.
- 
                Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen und anzuwenden, 
- 5.
- 
                Befestigungsarten sowie Naht- und Sticharten auszuwählen, 
- 6.
- 
                Werk- und Hilfsstoffe vorzubereiten, zuzuschneiden und zu bearbeiten, 
- 7.
- 
                Näharbeiten am Schaft auszuführen, 
- 8.
- 
                Sohlen und Absätze anzubringen und zu bearbeiten, 
- 9.
- 
                Reparatur- und Änderungsarbeiten am Boden und am Schaft auszuführen und 
- 10.
- 
                Qualität von Reparatur- und Änderungsarbeiten zu prüfen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. 
        (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 
        
            - 1.
- 
                Ausführen und Dokumentieren einer Reparatur am Boden eines Konfektions- oder Maßschuhpaares und 
- 2.
- 
                Ausführen und Dokumentieren einer Reparatur oder Änderung am Schaft eines Konfektions- oder Maßschuhpaares. 
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen.
    (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden.