(1) Im Prüfungsbereich Schuhreparatur soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen, 
- 2.
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                Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und einzusetzen, 
- 3.
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                Werkzeuge, Maschinen sowie Zusatzeinrichtungen auszuwählen und einzusetzen und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten, 
- 4.
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                Befestigungsarten und Fertigungstechniken zu unterscheiden, 
- 5.
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                anatomische, physiologische und pathologische Aspekte der Stütz- und Bewegungsorgane bei der Schuhreparatur zu berücksichtigen, 
- 6.
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                Materialbedarf und Zeitaufwand zu ermitteln, 
- 7.
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                Reparatur- und Änderungsarbeiten zu beurteilen und durchzuführen und 
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                Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen zu unterscheiden. 
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.