(1) Im Prüfungsbereich Schuhreparatur soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen,
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Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und einzusetzen,
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Werkzeuge, Maschinen sowie Zusatzeinrichtungen auszuwählen und einzusetzen und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten,
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Befestigungsarten und Fertigungstechniken zu unterscheiden,
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anatomische, physiologische und pathologische Aspekte der Stütz- und Bewegungsorgane bei der Schuhreparatur zu berücksichtigen,
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Materialbedarf und Zeitaufwand zu ermitteln,
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Reparatur- und Änderungsarbeiten zu beurteilen und durchzuführen und
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Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen zu unterscheiden.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.