3. DVLuftGerPV (LuftGerPV1998DV 3)
Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Anerkennung von Prüfstellen zur Musterprüfung von Luftsportgerät)

Ausfertigungsdatum: 27.11.2001


§ 6 LuftGerPV1998DV 3 Organisatorische Voraussetzungen

(1) Für die Musterprüfung muss eine Leitung der Prüfstelle benannt sein.

(2) Die Zuständigkeiten für alle Aufgaben im Rahmen der Musterprüfung müssen eindeutig festgelegt sein.

(3) Der Antragsteller muss zur Anerkennung ein Prüfstellenhandbuch für die Durchführung von Musterprüfungen vorlegen.