Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

Ausfertigungsdatum: 16.02.2001


§ 6 LPartG Güterstand

Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. § 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.