Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

Ausfertigungsdatum: 16.02.2001


§ 5 LPartG Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt

Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.