(LA-EG-Saar)
Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

Ausfertigungsdatum: 30.07.1960


§ 22 LA-EG-Saar Erstattung und Verrechnung von Leistungen nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften

§ 350a des Lastenausgleichsgesetzes ist auch auf die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährten Leistungen anzuwenden, die den Ausgleichsleistungen vergleichbar sind.