(LA-EG-Saar)
Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

Ausfertigungsdatum: 30.07.1960


§ 21 LA-EG-Saar Wiederaufnahme von Verfahren über Leistungen nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften

§§ 342 und 343 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes sind auch auf Verfahren über Leistungen anzuwenden, die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt worden und den Ausgleichsleistungen vergleichbar sind.