Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung (KWKGGebV)
Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 02.04.2002


Anlage 3 KWKGGebV (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2215)



Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Gebührensatz
1.Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)
a)Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung*75 Euro
b)Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung0,2 Prozent
der maßgeblichen KWK-Zuschläge
maximal 20 000 Euro
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge:
aa)Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1:Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme- Kopplungsanlage in Kilowatt
Faktor 2:Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung (30 000 Vollbenutzungsstunden)
Faktor 3:Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung
Faktor 4:0,8 (das heißt 20 Prozent pauschaler Sicherheitsabschlag)
bb)Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf Antrag erhöht werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht, dass er voraussichtlich weniger als 80 Prozent des Produkts aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten KWK-Zuschlag erhalten wird.
2.Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen gemäß § 6a KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
mindestens 100 Euro
maximal 10 000 Euro
3.Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung200 Euro
*Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.