Ausfertigungsdatum: 02.04.2002
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2214)
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz | |||
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1. | Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) | |||
a) | KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* | 100 Euro | ||
b) | KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung | 0,2 Prozent
der maßgeblichen KWK-Zuschläge maximal 30 000 Euro |
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Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: | ||||
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: | ||||
Faktor 1: | Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt | |||
Faktor 2: | Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung | |||
Faktor 3: | Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung | |||
2. | Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß § 6a KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung | 0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge mindestens 100 Euro maximal 20 000 Euro |
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3. | Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß § 6b KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung** | 25 Euro für Speicher bis 5 m3,
100 Euro für Speicher über 5 m3 bis 200 m3, 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschläge für Speicher ab 200 m3 maximal 10 000 Euro |
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4. | Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung | 200 Euro | ||
* | Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. | |||
** | Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. |