Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

Ausfertigungsdatum: 24.02.2012


Anlage 2 KrWG Verwertungsverfahren

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 243)

R 1
Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung
R 2
Rückgewinnung und Regenerierung von Lösemitteln
R 3
Recycling und Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)
R 4
Recycling und Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen
R 5
Recycling und Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen
R 6
Regenerierung von Säuren und Basen
R 7
Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen
R 8
Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
R 9
Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl
R 10
Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung
R 11
Verwendung von Abfällen, die bei einem der in R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden
R 12
Austausch von Abfällen, um sie einem der in R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen
R 13
Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der in R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung bis zur Sammlung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)