(Fundstelle: BGBl. I 2012, 242)
- D 1
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Ablagerungen in oder auf dem Boden (zum Beispiel Deponien)
- D 2
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Behandlung im Boden (zum Beispiel biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich)
- D 3
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Verpressung (zum Beispiel Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume)
- D 4
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Oberflächenaufbringung (zum Beispiel Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen)
- D 5
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Speziell angelegte Deponien (zum Beispiel Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden)
- D 6
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Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren und Ozeanen
- D 7
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Einleitung in Meere und Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden
- D 8
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Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden
- D 9
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Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (zum Beispiel Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren)
- D 10
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Verbrennung an Land
- D 11
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Verbrennung auf See
- D 12
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Dauerlagerung (zum Beispiel Lagerung von Behältern in einem Bergwerk)
- D 13
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Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren
- D 14
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Neuverpacken vor Anwendung eines der in D 1 bis D 13 aufgeführten Verfahren
- D 15
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Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1 bis D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung bis zur Sammlung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)