Ausfertigungsdatum: 01.06.1961
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Auslandsgeschäfte muß folgende Angaben enthalten:
(2) Wird eine Genehmigung nach § 4a Abs. 2 des Gesetzes beantragt, ist anstelle der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Angaben Name und Anschrift desjenigen anzugeben, dem die Kriegswaffen überlassen werden sollen.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben verlangen, die für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Angaben über
(4) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.