(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
-
Name und Anschrift des Antragstellers
- 2.
-
Bezeichnung der Kriegswaffen
- 3.
-
Nummer der Kriegswaffenliste
- 4.
-
Stückzahl oder Gewicht
- 5.
-
Endverbleib der Kriegswaffen oder Name und Anschrift des Empfängers
- 6.
-
Beförderungsmittel
- 7.
-
Versand- und Zielort
- 8.
-
Fahrt- oder Flugstrecke
- 9.
-
Zeitraum der Beförderung.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.