(KraftwPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin

Ausfertigungsdatum: 19.02.2001


§ 5 KraftwPrV Kraftwerksbetrieb

(1) Im Prüfungsteil "Kraftwerksbetrieb" ist in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches zu prüfen. Dabei sind dem Prüfungsteilnehmer eine oder mehrere betriebliche Situationen, insbesondere Anfahren, Geradeausbetrieb, Last- und Brennstoffwechsel, Abfahren, Stillstand, Störungen und Vorbereitung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, vorzugeben. Das situationsbezogene Fachgespräch soll sich auf das Kraftwerk, in dem der Prüfungsteilnehmer seine berufspraktischen Zeiten gemäß § 3 Abs. 3 abgeleistet hat sowie auf die Dokumentation gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 beziehen. In das situationsbezogene Fachgespräch können zusätzlich die reale Anlage, Modelle oder Kraftwerkssimulatoren einbezogen werden. Das situationsbezogene Fachgespräch soll die folgenden Kraftwerksbereiche berücksichtigen:

1.
Dampferzeuger,
2.
Turbosatz,
3.
Hilfs- und Nebenanlagen, einschließlich Wasseraufbereitung,
4.
Elektrische Anlagen und Leittechnik.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 soll geprüft werden, ob der Prüfungsteilnehmer

1.
die Bedienung und Überwachung der Anlagen vor Ort und in der Leitwarte beschreiben kann;
2.
das Fahren eines Kraftwerks auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften bei unterschiedlichen Betriebsweisen unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten beschreiben kann;
3.
Messungen und Meldungen auswerten, den Betriebszustand der Anlage beurteilen, auf Störungen sowie deren Ursachen schließen und entsprechende Maßnahmen vorschlagen kann;
4.
Arbeitsabläufe beim Freischalten von Anlagenteilen planen sowie die notwendigen Abstimmungen mit Mitarbeitern, Vorgesetzten und anderen Organisationseinheiten beschreiben kann;
5.
Maßnahmen bei Unfällen und Bränden beschreiben kann.

(3) Das Fachgespräch soll mindestens 60 Minuten und höchstens 90 Minuten dauern.