(KraftwPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin

Ausfertigungsdatum: 19.02.2001


§ 6 KraftwPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Von der Prüfung im Prüfungsteil "Kraftwerkstechnologie" sowie in einzelnen Prüfungsbereichen dieses Prüfungsteils kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, die den Anforderungen dieses Prüfungsteils oder einzelner Prüfungsbereiche entspricht. Eine Freistellung von der Prüfung im Prüfungsteil "Kraftwerksbetrieb" ist nicht zulässig.