Nach Maßgabe des Bedürfnisses und der Zweckmäßigkeit sind von den Ländern im Rahmen der Versorgungsverwaltung zu errichten: 
        
            - 1.
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                orthopädische Versorgungsstellen und versorgungsärztliche Untersuchungsstellen; 
- 2.
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                zur Durchführung der Heilbehandlung Versorgungskuranstalten, Versorgungsheilstätten für Tuberkulöse und Versorgungskrankenhäuser; 
- 3.
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                Beschaffungsstellen für Heil- und Hilfsmittel sowie ein gemeinsames Prüfamt für Heil- und Hilfsmittel; 
- 4.
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                Krankenbuchlager bei einzelnen Versorgungsämtern.