Nach Maßgabe des Bedürfnisses und der Zweckmäßigkeit sind von den Ländern im Rahmen der Versorgungsverwaltung zu errichten:
- 1.
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orthopädische Versorgungsstellen und versorgungsärztliche Untersuchungsstellen;
- 2.
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zur Durchführung der Heilbehandlung Versorgungskuranstalten, Versorgungsheilstätten für Tuberkulöse und Versorgungskrankenhäuser;
- 3.
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Beschaffungsstellen für Heil- und Hilfsmittel sowie ein gemeinsames Prüfamt für Heil- und Hilfsmittel;
- 4.
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Krankenbuchlager bei einzelnen Versorgungsämtern.