(KOVVwG)
Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung

Ausfertigungsdatum: 12.03.1951


§ 2 KOVVwG

Nach Maßgabe des Bedürfnisses und der Zweckmäßigkeit sind von den Ländern im Rahmen der Versorgungsverwaltung zu errichten:

1.
orthopädische Versorgungsstellen und versorgungsärztliche Untersuchungsstellen;
2.
zur Durchführung der Heilbehandlung Versorgungskuranstalten, Versorgungsheilstätten für Tuberkulöse und Versorgungskrankenhäuser;
3.
Beschaffungsstellen für Heil- und Hilfsmittel sowie ein gemeinsames Prüfamt für Heil- und Hilfsmittel;
4.
Krankenbuchlager bei einzelnen Versorgungsämtern.