(KOVVwG)
Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung

Ausfertigungsdatum: 12.03.1951


§ 1 KOVVwG

Die Versorgung der Kriegsopfer wird von Versorgungsämtern und Landesversorgungsämtern durchgeführt. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesversorgungsamt errichten.