(KOVVwG)
Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung

Ausfertigungsdatum: 12.03.1951


§ 3 KOVVwG

Die Versorgungsämter und die nach § 2 zu errichtenden Stellen unterstehen den Landesversorgungsämtern; diese unterstehen den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Obersten Landesbehörden.