(KoStrukStatG)
Gesetz über Kostenstrukturstatistik

Ausfertigungsdatum: 12.05.1959


§ 3 KoStrukStatG

(1) Die Kostenstrukturerhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände:

1.
den Wert
a)
des steuerlichen und wirtschaftlichen Umsatzes,
b)
des Warenbestandes,
c)
der selbst erstellten Anlagen;
2.
den Wert des Wareneingangs;
3.
die Kosten, untergliedert nach Kostenarten;
4.
die beschäftigten Personen.

(2) Bei Gruppen von Unternehmen und sonstigen Arbeitsstätten, bei denen ihrer Art nach die unter Absatz 1 bezeichneten Tatbestände zur Beurteilung des Kostengefüges nicht ausreichen, werden zusätzlich Posten der Jahresbilanz (Anlagen, Außenstände, Schulden) erfragt.

(3) Außer den in Absatz 1 und Absatz 2 bezeichneten Tatbeständen werden Angaben zur Kennzeichnung der Art der Unternehmen und sonstigen Arbeitsstätten erhoben, die zu einer zutreffenden Beurteilung der statistischen Zuordnung erforderlich sind.