(KoStrukStatG)
Gesetz über Kostenstrukturstatistik

Ausfertigungsdatum: 12.05.1959


§ 2 KoStrukStatG

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann zum Zweck einer zeitlichen Anpassung der Kostenstrukturerhebungen an andere statistische Erhebungen durch Rechtsverordnung die Reihenfolge der Erhebungen bei den vier in § 1 bezeichneten Bereichen abändern.