(KoStrukStatG)
Gesetz über Kostenstrukturstatistik

Ausfertigungsdatum: 12.05.1959


§ 4 KoStrukStatG

Die Angaben zu den in § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Tatbeständen beziehen sich jeweils auf ein dem Erhebungsjahr vorangegangenes Kalenderjahr oder Geschäftsjahr.