Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung (KlärEV)
Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

Ausfertigungsdatum: 20.05.1998


§ 12 KlärEV Übergang von Ansprüchen

Soweit der Klärschlamm-Entschädigungsfonds die Ansprüche des Geschädigten befriedigt, gehen Forderungen des Geschädigten gegen sonstige Ersatzpflichtige auf den Klärschlamm-Entschädigungsfonds über.