Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung (KlärEV)
Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

Ausfertigungsdatum: 20.05.1998


§ 11 KlärEV Entschädigungshöchstbetrag

Der Entschädigungshöchstbetrag für durch die landbauliche Verwertung von Klärschlamm entstehende Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende Folgeschäden beträgt pro Schadensfall insgesamt 5 Millionen Deutsche Mark.