Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung (KlärEV)
Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

Ausfertigungsdatum: 20.05.1998


§ 10 KlärEV Selbstbehalt für Sachschäden

Der durch die landbauliche Verwertung von Klärschlamm Geschädigte hat bei Sachschäden einen Schaden bis zu einer Höhe von 1.125 Deutsche Mark pro Schadensfall selbst zu tragen.