Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung (KlärEV)
Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

Ausfertigungsdatum: 20.05.1998


§ 13 KlärEV Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.