(KInvFErrG)
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“

Ausfertigungsdatum: 24.06.2015


§ 2 KInvFErrG Zweck des Sondervermögens

Aus dem Sondervermögen sollen Finanzhilfen an die Länder zur Förderung von besonders bedeutsamen Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände gewährt werden.