InVeKoS-Daten-Gesetz (InVeKoSDG)
Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen

Ausfertigungsdatum: 02.12.2014


§ 6 InVeKoSDG Kontrolle von Erzeugerorganisationen durch die Zahlstellen

Die Zahlstelle erhebt, speichert und nutzt die Namen, die Anschriften und die Betriebsnummern der Mitglieder von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse als Identifikationsmerkmale im Sinne des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zum Zwecke der Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der satzungsmäßigen Anforderung, dass ein Mitglied der Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis seines Betriebes in keiner anderen Erzeugerorganisation Mitglied sein darf. Die Zahlstelle führt anhand der in Satz 1 genannten Angaben mit jeder der neben ihr zuständigen Zahlstellen Abgleiche zu den in Satz 1 genannten Zwecken durch. Die Übermittlung kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Im Übrigen gilt für die Zulässigkeit des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 7 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.