InVeKoS-Daten-Gesetz (InVeKoSDG)
Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen

Ausfertigungsdatum: 02.12.2014


§ 7 InVeKoSDG Löschungsfristen

(1) Die Betriebsdaten sind durch die Daten verarbeitenden Stellen unverzüglich zu löschen, sobald die genannten Daten zur Erfüllung des Zweckes, zu dem sie erhoben, verarbeitet oder genutzt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

(2) Unbeschadet der Vorgaben nach Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, eines auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission oder des Absatzes 3 Nummer 1 oder 2 sind die in Absatz 1 genannten Daten spätestens nach Ablauf des zehnten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die genannten Daten erhoben worden sind, zu löschen.

(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit

1.
die in Absatz 1 genannten Daten im Einzelfall im Rechnungsabschlussverfahren nach Titel IV Kapitel IV Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 benötigt werden oder
2.
einer Löschung der in Absatz 1 genannten Daten gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.