Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter

Ausfertigungsdatum: 11.02.2019


§ 37 HZAZustV Hauptzollamt Saarbrücken

Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Koblenz sowie
2.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Darmstadt und Koblenz.