(HwPGV)
Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks

Ausfertigungsdatum: 08.03.1990


§ 2 HwPGV

(1) Die PGH gibt sich ein Statut und beschließt darüber in der Mitgliederversammlung.

(2) Das Statut muß mindestens beinhalten:

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Name und Sitz der PGH;
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Festlegungen über die Bildung, Tätigkeit, Verantwortung und Vollmachten der Organe der PGH und der Rechte und Pflichten der Mitglieder;
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die Bildung und Verwendung genossenschaftlicher Fonds;
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die Höhe der von den Mitgliedern in die PGH einzubringenden Anteile.

(3) Durch den Vorstand der PGH kann ein Geschäftsführer eingesetzt werden.

(4) Die PGH erlangt ihre Rechtsfähigkeit mit der Registrierung beim zuständigen Registerorgan.