Ausfertigungsdatum: 08.03.1990
(1) Die PGH gibt sich ein Statut und beschließt darüber in der Mitgliederversammlung.
(2) Das Statut muß mindestens beinhalten:
(3) Durch den Vorstand der PGH kann ein Geschäftsführer eingesetzt werden.
(4) Die PGH erlangt ihre Rechtsfähigkeit mit der Registrierung beim zuständigen Registerorgan.