(HwPGV)
Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks

Ausfertigungsdatum: 08.03.1990


§ 1 HwPGV Grundsätze

(1) Produktionsgenossenschaften des Handwerks (nachfolgend PGH genannt) sind der freiwillige Zusammenschluß von Handwerkern und arbeiten auf der Grundlage des genossenschaftlichen Eigentums.

(2) PGH sind juristisch selbständig und haften für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.